Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Einwohner
Art. 15 Abs. 1 BayGO
Was versteht man unter „(Bayern) Einwohner“?
Jede natürliche Person, die im Gemeindegebiet wohnt, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Alter.
Öffentliches Recht · Definition
Jede natürliche Person, die im Gemeindegebiet wohnt, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Alter.