Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Eilzuständigkeit
Art. 37 Abs. 3 BayGO
Was versteht man unter „(Bayern) Eilzuständigkeit“?
Die Befugnis des ersten Bürgermeisters, anstelle des Gemeinderats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, wenn die Entscheidung des zuständigen Organs nicht ohne Nachteil für die Gemeinde abgewartet werden kann.