Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Eilzuständigkeit
Art. 37 Abs. 3 BayGO
Die Befugnis des ersten Bürgermeisters, anstelle des Gemeinderats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, wenn die Entscheidung des zuständigen Organs nicht ohne Nachteil für die Gemeinde abgewartet werden kann.