Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Eigenbetrieb
Art. 88 BayGO
Ein organisatorisch und finanzwirtschaftlich ausgesondertes, aber rechtlich unselbständiges Unternehmen der Gemeinde mit eigenem Sondervermögen.
Öffentliches Recht · Definition
Ein organisatorisch und finanzwirtschaftlich ausgesondertes, aber rechtlich unselbständiges Unternehmen der Gemeinde mit eigenem Sondervermögen.