Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

Art. 23 PAG

Das Eindringen in Räumlichkeiten, die Wohn-, Arbeits- oder Geschäftszwecken dienen, zur Abwehr dringender Gefahren oder zum Auffinden von Personen/Sachen.

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