Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
Art. 23 PAG
Das Eindringen in Räumlichkeiten, die Wohn-, Arbeits- oder Geschäftszwecken dienen, zur Abwehr dringender Gefahren oder zum Auffinden von Personen/Sachen.
Öffentliches Recht · Definition
Das Eindringen in Räumlichkeiten, die Wohn-, Arbeits- oder Geschäftszwecken dienen, zur Abwehr dringender Gefahren oder zum Auffinden von Personen/Sachen.