Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Bürger
Art. 15 Abs. 2 BayGOArt. 1 GLKrWG
Einwohner einer Gemeinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen und seit mindestens drei Monaten ihren Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Gemeinde haben.