Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Bürger

Art. 15 Abs. 2 BayGOArt. 1 GLKrWG

Einwohner einer Gemeinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen und seit mindestens drei Monaten ihren Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Gemeinde haben.

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