Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Befragung
Art. 12 PAG
Die Befugnis der Polizei, eine Person anzuhalten und zu befragen, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe machen kann.
Öffentliches Recht · Definition
Die Befugnis der Polizei, eine Person anzuhalten und zu befragen, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe machen kann.