Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Bauliche Anlage (BayBO)
Art. 2 Abs. 1 BayBO
Was versteht man unter „(Bayern) Bauliche Anlage (BayBO)“?
Mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Öffentliches Recht · Definition
Mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.