Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Bauaufsichtliche Generalklausel

Art. 54 Abs. 2 S. 2 BayBO

Befugnis der Bauaufsichtsbehörden, bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung baulicher Anlagen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu überwachen.

Verwandte Begriffe

RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen