Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Bauaufsichtliche Generalklausel

Art. 54 Abs. 2 S. 2 BayBO

Was versteht man unter „(Bayern) Bauaufsichtliche Generalklausel“?

Befugnis der Bauaufsichtsbehörden, bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung baulicher Anlagen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu überwachen.

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