Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Bauaufsichtliche Generalklausel
Art. 54 Abs. 2 S. 2 BayBO
Befugnis der Bauaufsichtsbehörden, bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung baulicher Anlagen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu überwachen.