Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Anschluss- und Benutzungszwang
Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayGO
Was versteht man unter „(Bayern) Anschluss- und Benutzungszwang“?
Die durch Satzung angeordnete Verpflichtung, ein Grundstück an eine öffentliche Einrichtung anzuschließen und diese ausschließlich zu nutzen.