Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Abstandsflächen

Art. 6 BayBO

Flächen vor den Außenwänden von Gebäuden, die von oberirdischen baulichen Anlagen grundsätzlich freizuhalten sind, um Belichtung, Belüftung und Brandschutz zu sichern.

Verwandte Begriffe

RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen