Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Abstandsflächen
Art. 6 BayBO
Flächen vor den Außenwänden von Gebäuden, die von oberirdischen baulichen Anlagen grundsätzlich freizuhalten sind, um Belichtung, Belüftung und Brandschutz zu sichern.
Öffentliches Recht · Definition
Flächen vor den Außenwänden von Gebäuden, die von oberirdischen baulichen Anlagen grundsätzlich freizuhalten sind, um Belichtung, Belüftung und Brandschutz zu sichern.