Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Abstandsflächen

Art. 6 BayBO

Was versteht man unter „(Bayern) Abstandsflächen“?

Flächen vor den Außenwänden von Gebäuden, die von oberirdischen baulichen Anlagen grundsätzlich freizuhalten sind, um Belichtung, Belüftung und Brandschutz zu sichern.

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