Öffentliches Recht · Definition
Äquivalenzprinzip
Art. 8 KAGArt. 5 KAG
Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitetes Gebot, wonach die Höhe einer Gebühr oder eines Beitrags in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung für den Empfänger stehen muss.