Öffentliches Recht · Definition

Äquivalenzprinzip

Art. 8 KAGArt. 5 KAG

Was versteht man unter „Äquivalenzprinzip“?

Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitetes Gebot, wonach die Höhe einer Gebühr oder eines Beitrags in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung für den Empfänger stehen muss.

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