Öffentliches Recht · Definition
Äquivalenzprinzip
Art. 8 KAGArt. 5 KAG
Was versteht man unter „Äquivalenzprinzip“?
Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitetes Gebot, wonach die Höhe einer Gebühr oder eines Beitrags in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung für den Empfänger stehen muss.