Öffentliches Recht · Definition

Äquivalenzprinzip

Art. 8 KAGArt. 5 KAG

Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitetes Gebot, wonach die Höhe einer Gebühr oder eines Beitrags in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung für den Empfänger stehen muss.

Verwandte Begriffe

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