Strafrecht · Streitstand

Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei nur möglichem Nichteintritt des Erfolgs

§ 222 StGB§ 229 StGB

Bei Fahrlässigkeitsdelikten: Was, wenn unklar ist, ob der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre – nur möglicherweise, nicht mit Sicherheit?

Herrschende Meinung

Vermeidbarkeitslösung: Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt schon, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten wäre – in dubio pro reo.

  • Schuldgrundsatz und Unschuldsvermutung: Zweifel müssen zugunsten des Täters wirken.
  • Restriktive Auslegung des Fahrlässigkeitsstrafrechts.
  • BGH st. Rspr. (Apothekerfall BGHSt 1, 13).

Mindermeinung

Risikoerhöhungslehre (Roxin): Jede pflichtwidrige Risikoerhöhung gegenüber sorgfaltsgemäßem Verhalten begründet den Zurechnungszusammenhang – egal ob der Erfolg auch sonst eingetreten wäre.

  • Konsequente Normgeltung – Sorgfaltspflichten dürfen nicht ins Leere laufen.
  • Sachgerechte Reaktion auf Gefahrschaffung.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Vermeidbarkeitslösung ist zu folgen: Sie wahrt den Schuldgrundsatz. Die Risikoerhöhungslehre würde die Grenze zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikt verwischen – der Erfolg würde zugerechnet, obwohl er möglicherweise nicht auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruht.

Wird relevant in

Fahrlässigkeitsdelikt (Aufbau, z.B. §§ 222, 229 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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