Strafrecht · Streitstand
Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei nur möglichem Nichteintritt des Erfolgs
Worum geht es?
Bei Fahrlässigkeitsdelikten: Was, wenn unklar ist, ob der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre – nur möglicherweise, nicht mit Sicherheit?
Herrschende Meinung
Welche Auffassung ist herrschend?
Vermeidbarkeitslösung: Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt schon, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten wäre – in dubio pro reo.
- Schuldgrundsatz und Unschuldsvermutung: Zweifel müssen zugunsten des Täters wirken.
- Restriktive Auslegung des Fahrlässigkeitsstrafrechts.
- BGH st. Rspr. (Apothekerfall BGHSt 1, 13).
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Risikoerhöhungslehre (Roxin): Jede pflichtwidrige Risikoerhöhung gegenüber sorgfaltsgemäßem Verhalten begründet den Zurechnungszusammenhang – egal ob der Erfolg auch sonst eingetreten wäre.
- Konsequente Normgeltung – Sorgfaltspflichten dürfen nicht ins Leere laufen.
- Sachgerechte Reaktion auf Gefahrschaffung.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Der Vermeidbarkeitslösung ist zu folgen: Sie wahrt den Schuldgrundsatz. Die Risikoerhöhungslehre würde die Grenze zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikt verwischen – der Erfolg würde zugerechnet, obwohl er möglicherweise nicht auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruht.