Strafrecht · Streitstand

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung vs. einverständliche Fremdgefährdung

§ 222 StGB§ 229 StGB

Herrschende Meinung

Welche Auffassung ist herrschend?

Abgrenzung nach Tatherrschaftskriterium: Bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung (Opfer beherrscht das Risiko) entfällt die objektive Zurechnung für den Helfer; bei einverständlicher Fremdgefährdung (Täter beherrscht das Risiko) ist Zurechnung möglich, aber rechtfertigende Einwilligung kann greifen.

  • Tatherrschafts-Kriterium ist methodisch konsequent (Parallele zur Täterschaft-/Teilnahme-Abgrenzung).
  • BGH st. Rspr.
  • Vermeidet uferlose Haftung für Risikobeiträge bei Selbstgefährdung.

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Einheitliche Behandlung als Einwilligungsfrage: Bei freiverantwortlichem Risikoeinverständnis stets Rechtfertigung.

  • Autonomie des Opfers ist immer entscheidend.
  • Vermeidet schwierige Tatherrschaftsbestimmung in Risikolagen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Die differenzierende h.M. ist vorzugswürdig: Bei der Selbstgefährdung beherrscht das Opfer den Geschehensablauf selbst – eine Strafbarkeit des Risikobeitrags wäre konturlos. Bei der Fremdgefährdung ist die Schutzbedürftigkeit höher, weshalb die Einwilligung an strengere Voraussetzungen geknüpft wird.

Wird relevant in

Fahrlässigkeitsdelikt (Aufbau, z.B. §§ 222, 229 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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Objektive ZurechnungVertrauensgrundsatzPflichtwidrigkeitszusammenhangEigenverantwortliche Selbstgefährdung
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