Strafrecht · Streitstand
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung vs. einverständliche Fremdgefährdung
§ 222 StGB§ 229 StGB
Herrschende Meinung
Abgrenzung nach Tatherrschaftskriterium: Bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung (Opfer beherrscht das Risiko) entfällt die objektive Zurechnung für den Helfer; bei einverständlicher Fremdgefährdung (Täter beherrscht das Risiko) ist Zurechnung möglich, aber rechtfertigende Einwilligung kann greifen.
- Tatherrschafts-Kriterium ist methodisch konsequent (Parallele zur Täterschaft-/Teilnahme-Abgrenzung).
- BGH st. Rspr.
- Vermeidet uferlose Haftung für Risikobeiträge bei Selbstgefährdung.
Mindermeinung
Einheitliche Behandlung als Einwilligungsfrage: Bei freiverantwortlichem Risikoeinverständnis stets Rechtfertigung.
- Autonomie des Opfers ist immer entscheidend.
- Vermeidet schwierige Tatherrschaftsbestimmung in Risikolagen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die differenzierende h.M. ist vorzugswürdig: Bei der Selbstgefährdung beherrscht das Opfer den Geschehensablauf selbst – eine Strafbarkeit des Risikobeitrags wäre konturlos. Bei der Fremdgefährdung ist die Schutzbedürftigkeit höher, weshalb die Einwilligung an strengere Voraussetzungen geknüpft wird.