Öffentliches Recht · Streitstand

Rechtserheblichkeit von Unterlassen im Organstreit

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG§ 64 BVerfGG

Worum geht es?

Kann das schlichte Nichtstun eines Organs Gegenstand des Organstreitverfahrens sein?

Herrschende Meinung

Welche Auffassung ist herrschend?

Ja, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.

  • Schutz vor effektiver Blockade von Organteilen
  • Lückenloser Rechtsschutz zwischen den Verfassungsorganen

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Nur aktive Maßnahmen sind tauglicher Gegenstand.

  • Wortlaut 'Maßnahme'
  • Vermeidung einer Überlastung des BVerfG

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Da ein Unterlassen dieselben Auswirkungen wie eine aktive Maßnahme haben kann, muss es prozessual gleichgestellt sein.

Wird relevant in

Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →

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