Öffentliches Recht · Streitstand
Rechtserheblichkeit von Unterlassen im Organstreit
Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG§ 64 BVerfGG
Kann das schlichte Nichtstun eines Organs Gegenstand des Organstreitverfahrens sein?
Herrschende Meinung
Ja, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.
- Schutz vor effektiver Blockade von Organteilen
- Lückenloser Rechtsschutz zwischen den Verfassungsorganen
Mindermeinung
Nur aktive Maßnahmen sind tauglicher Gegenstand.
- Wortlaut 'Maßnahme'
- Vermeidung einer Überlastung des BVerfG
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Da ein Unterlassen dieselben Auswirkungen wie eine aktive Maßnahme haben kann, muss es prozessual gleichgestellt sein.
Wird relevant in
Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →