Öffentliches Recht · Streitstand

Rechtserheblichkeit von Unterlassen im Organstreit

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG§ 64 BVerfGG

Kann das schlichte Nichtstun eines Organs Gegenstand des Organstreitverfahrens sein?

Herrschende Meinung

Ja, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.

  • Schutz vor effektiver Blockade von Organteilen
  • Lückenloser Rechtsschutz zwischen den Verfassungsorganen

Mindermeinung

Nur aktive Maßnahmen sind tauglicher Gegenstand.

  • Wortlaut 'Maßnahme'
  • Vermeidung einer Überlastung des BVerfG

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Da ein Unterlassen dieselben Auswirkungen wie eine aktive Maßnahme haben kann, muss es prozessual gleichgestellt sein.

Wird relevant in

Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →

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