Öffentliches Recht · Streitstand
Rechtserheblichkeit von Unterlassen im Organstreit
Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG§ 64 BVerfGG
Worum geht es?
Kann das schlichte Nichtstun eines Organs Gegenstand des Organstreitverfahrens sein?
Herrschende Meinung
Welche Auffassung ist herrschend?
Ja, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.
- Schutz vor effektiver Blockade von Organteilen
- Lückenloser Rechtsschutz zwischen den Verfassungsorganen
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Nur aktive Maßnahmen sind tauglicher Gegenstand.
- Wortlaut 'Maßnahme'
- Vermeidung einer Überlastung des BVerfG
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Da ein Unterlassen dieselben Auswirkungen wie eine aktive Maßnahme haben kann, muss es prozessual gleichgestellt sein.
Wird relevant in
Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →