Öffentliches Recht · Streitstand

Welche Anforderungen stellt der allgemeine Gleichheitssatz an die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen?

Art. 3 Abs. 1 GG

Herrschende Meinung · BVerfG (Neue Formel)

Differenzierung nach der Intensität: Bei geringer Intensität genügt ein sachlicher Grund (Willkürverbot); bei hoher Intensität ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich.

  • Das Willkürverbot allein wird dem Schutzgehalt bei schwerwiegenden Differenzierungen nicht gerecht.
  • Personenbezogene Merkmale rücken den Gleichheitssatz in die Nähe von Freiheitsrechten.

Mindermeinung

TODO

  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Je stärker die Ungleichbehandlung die Ausübung von Freiheitsrechten behindert oder an Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG anknüpft, desto strenger muss die Rechtfertigung ausfallen.

Wird relevant in

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

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