Öffentliches Recht · Streitstand
Welche Anforderungen stellt der allgemeine Gleichheitssatz an die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen?
Art. 3 Abs. 1 GG
Herrschende Meinung · BVerfG (Neue Formel)
Differenzierung nach der Intensität: Bei geringer Intensität genügt ein sachlicher Grund (Willkürverbot); bei hoher Intensität ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich.
- Das Willkürverbot allein wird dem Schutzgehalt bei schwerwiegenden Differenzierungen nicht gerecht.
- Personenbezogene Merkmale rücken den Gleichheitssatz in die Nähe von Freiheitsrechten.
Mindermeinung
TODO
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Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Je stärker die Ungleichbehandlung die Ausübung von Freiheitsrechten behindert oder an Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG anknüpft, desto strenger muss die Rechtfertigung ausfallen.