Öffentliches Recht · Streitstand
Ist die Änderung eines bereits zustimmungsbedürftigen Gesetzes stets erneut zustimmungsbedürftig?
Art. 77 Abs. 2 GG
Herrschende Meinung · BVerfG / h.M.
Welche Auffassung ist herrschend?
Zustimmungsbedürftigkeit besteht nur, wenn das Änderungsgesetz selbst zustimmungsbedürftige Vorschriften enthält oder die Bedeutung des Gesetzes wesentlich ändert.
- Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des Blockadepotenzials des Bundesrates.
- Schutz der Gesetzgebungsbefugnis des Bundestages.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Jede Änderung eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes bedarf der erneuten Zustimmung (Einheitsthese).
- Der Bundesrat hat die Verantwortung für das gesamte Gesetz übernommen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Eine rein formale Anknüpfung würde den Bundesrat zu stark gewichten. Es muss darauf ankommen, ob der sachliche Grund der Zustimmungsbedürftigkeit (z.B. Verwaltungshoheit) erneut berührt ist.