Öffentliches Recht · Streitstand
Ist die Änderung eines bereits zustimmungsbedürftigen Gesetzes stets erneut zustimmungsbedürftig?
Art. 77 Abs. 2 GG
Herrschende Meinung · BVerfG / h.M.
Zustimmungsbedürftigkeit besteht nur, wenn das Änderungsgesetz selbst zustimmungsbedürftige Vorschriften enthält oder die Bedeutung des Gesetzes wesentlich ändert.
- Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des Blockadepotenzials des Bundesrates.
- Schutz der Gesetzgebungsbefugnis des Bundestages.
Mindermeinung
Jede Änderung eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes bedarf der erneuten Zustimmung (Einheitsthese).
- Der Bundesrat hat die Verantwortung für das gesamte Gesetz übernommen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Eine rein formale Anknüpfung würde den Bundesrat zu stark gewichten. Es muss darauf ankommen, ob der sachliche Grund der Zustimmungsbedürftigkeit (z.B. Verwaltungshoheit) erneut berührt ist.