Öffentliches Recht · Streitstand

Ist die Änderung eines bereits zustimmungsbedürftigen Gesetzes stets erneut zustimmungsbedürftig?

Art. 77 Abs. 2 GG

Herrschende Meinung · BVerfG / h.M.

Zustimmungsbedürftigkeit besteht nur, wenn das Änderungsgesetz selbst zustimmungsbedürftige Vorschriften enthält oder die Bedeutung des Gesetzes wesentlich ändert.

  • Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des Blockadepotenzials des Bundesrates.
  • Schutz der Gesetzgebungsbefugnis des Bundestages.

Mindermeinung

Jede Änderung eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes bedarf der erneuten Zustimmung (Einheitsthese).

  • Der Bundesrat hat die Verantwortung für das gesamte Gesetz übernommen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Eine rein formale Anknüpfung würde den Bundesrat zu stark gewichten. Es muss darauf ankommen, ob der sachliche Grund der Zustimmungsbedürftigkeit (z.B. Verwaltungshoheit) erneut berührt ist.

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