BVerfG · 2. Senat
BVerfG, Beschluss v. 16.12.2020 – 2 BvE 4/18
2 BvE 4/18 · 16.12.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von V-Personen. 2. Die Bundesregierung kann eine Mitwirkung an der Vernehmung eines V-Person-Führers im Untersuchungsausschuss unabhängig von einer konkreten Grundrechtsgefährdung unter Berufung auf eine Vertraulichkeitszusage verweigern, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erfordern. Dies kann in besonders gelagerten Sachverhalten der Fall sein, wenn allein die Zusage und Wahrung uneingeschränkter Vertraulichkeit die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem bestimmten Milieu gewährleistet. Für das Vorliegen derartiger spezifischer Umstände, die die Erteilung und Wahrung einer unbeschränkten Vertraulichkeitszusage rechtfertigen, bedarf es einer besonderen vorherigen Begründung.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 44 Abs 1 S 1 GGArt 45d GGArt 87 Abs 1 S 2 GG§ 63ff BVerfGG§ 66a S 1 BVerfGGBTGehSchO§ 8 Abs 2 S 1 BVerfSchG§ 9b Abs 1 S 1 BVerfSchGPKGrG§ 14 PUAG§ 15 Abs 1 S 1 PUAG§ 16 Abs 1 PUAG§ 18 Abs 3 PUAG