BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 09.04.2024 – XIII ZB 7/22

XIII ZB 7/22 · 09.04.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Beschleunigungsgebot im Haftbeschwerdeverfahren Die überlange Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung von Sicherungshaft verstößt gegen das auch für die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Beschleunigungsgebot und verletzt die von der Haft betroffene Person in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Inhalt und Reichweite durch Art. 5 Abs. 4 EMRK und seine Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof mitbestimmt wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 59/20, InfAuslR 2021, 435 Rn. 8 und BGH, Beschluss vom 22. Februar 2024 - XIII ZA 1/24, juris Rn. 24).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 19 Abs 4 GGArt 5 Abs 4 MRK§ 417 FamFG§§ 417ff FamFG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

EinzelfallgesetzGebot des effektiven RechtsschutzesVorbeugender RechtsschutzJuristische Person (Art. 19 III GG)Wesensmäßige Anwendbarkeit
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