BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 22.06.2022 – XII ZB 544/21
XII ZB 544/21 · 22.06.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht. 2. Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Wird in einem Betreuungsverfahren ein Privatgutachten vorgelegt, ist das Gericht verpflichtet, sich mit diesem zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Insbesondere hat er zu begründen, warum er einem von ihnen den Vorzug gibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19, FamRZ 2020, 1300). 3. Zur Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 104 Nr 2 BGB§ 1896 Abs 2 S 1 BGB§ 1896 Abs 2 S 2 BGB§ 1897 Abs 4 S 1 BGB§ 1903 Abs 1 BGB§ 26 FamFG