BGH · 11. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 04.02.2025 – XI ZR 61/23
XI ZR 61/23 · 04.02.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen verwendete Klausel zu einem "Verwahrentgelt" "Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)* - 0,70 % p.a. *Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab 01.02.2020." unterliegt keiner richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 307 Abs 1 S 1 BGB§ 307 Abs 1 S 2 BGB§ 307 Abs 3 S 1 BGB§ 307 Abs 3 S 2 BGB§ 1 UKlaG§ 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG