BGH · 11. Zivilsenat

BGH, Versäumnisurteil v. 03.03.2020 – XI ZR 486/17

XI ZR 486/17 · 03.03.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gemäß § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO mit seinem nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung bestehenden Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages ihren Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheid tituliert hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 767 Abs 2 ZPO§ 796 Abs 2 ZPO§ 355 Abs 1 BGB vom 16.11.2001§ 355 Abs 2 BGB vom 16.11.2001§ 495 Abs 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Widerruf bei Verbraucherverträgen

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

WiderrufsrechtVerbraucherWiderrufsrecht (Verbraucher)
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →