BGH · 11. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 08.06.2021 – XI ZR 356/20
XI ZR 356/20 · 08.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung "5. Nichtabnahmeentschädigung …. Bearbeitungspreis für die Berechnung der 50,00 EUR Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist" hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB stand.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.