BGH · 11. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 08.06.2021 – XI ZR 356/20

XI ZR 356/20 · 08.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung "5. Nichtabnahmeentschädigung  ….  Bearbeitungspreis für die Berechnung der 50,00 EUR Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist" hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB stand.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 307 Abs 1 S 1 BGB§ 307 Abs 1 S 2 BGB§ 309 Nr 5 BGB

Prüfungsschemata dazu

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Inhaltskontrolle (AGB)TransparenzgebotGeltungserhaltende Reduktion
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