BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 06.08.2025 – VIII ZR 161/24

VIII ZR 161/24 · 06.08.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Veräußerung vermieteten Wohnraums an eine Personenhandelsgesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) löst nicht die in der Vorschrift des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB geregelte Kündigungssperrfrist für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Erwerbers aus. 2. Eine (erstmalige) Veräußerung vermieteten Wohnraums nach dessen Umwandlung in Wohnungseigentum lässt (ausnahmsweise) nicht die Kündigungssperrfrist gemäß § 577a Abs. 1 BGB beginnen, wenn sie einem Erwerb des noch nicht aufgeteilten Hausgrundstücks durch eine Personengesellschaft oder Erwerbermehrheit im Sinne des § 577a Abs. 1a BGB nachfolgt (§ 577a Abs. 2a BGB). Soweit die Vorschrift des § 577a Abs. 2a BGB für diesen Fall den Zeitpunkt der Veräußerung an die Personengesellschaft oder Erwerbermehrheit auch im Verhältnis zum Erwerber des Wohnungseigentums für maßgeblich erklärt, setzt sie nicht voraus, dass es sich bei dem Erwerber um einen der Gesellschafter oder der Miteigentümer handelt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 546 Abs 1 BGB§ 566 Abs 1 BGB§ 567 Abs 1 BGB§ 573 Abs 2 Nr 2 BGB§ 573 Abs 2 Nr 3 BGB§ 577a Abs 1 BGB§ 577a Abs 1a S 1 Nr 1 BGB§ 577a Abs 1a S 1 Nr 2 BGB§ 577a Abs 2 BGB§ 577a Abs 2a BGB§ 1 MietSchV BY

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Verdinglichung des MietrechtsGesetzliche Vertragsübernahme (§ 566 BGB)Berechtigtes Interesse des Vermieters (Kündigungsschutz Wohnraum)Eigenbedarfskündigung
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