BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 25.10.2022 – VIII ZB 58/21

VIII ZB 58/21 · 25.10.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Besorgnis, der Mieter werde sich der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe von Wohnräumen im Sinne des § 259 ZPO entziehen, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann gerechtfertigt sein, wenn er seinen Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574 ff. BGB damit begründet, die von ihm seit der Kündigung unternommene Suche nach Ersatzwohnraum sei bislang erfolglos geblieben, weshalb eine Räumung und Herausgabe der Wohnräume bei Beendigung des Mietverhältnisses für ihn wegen drohender Obdachlosigkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB darstelle.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 91a Abs 1 S 1 ZPO§ 259 ZPO§ 546 BGB§ 574 Abs 2 BGB§ 574b BGB§§ 574ff BGB§ 985 BGB

Prüfungsschemata dazu

Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Herausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation)Recht zum BesitzEigentum
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