BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 22.11.2022 – VI ZR 344/21

VI ZR 344/21 · 22.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1 Abs 2 StVO§ 8 Abs 1 S 1 StVO§ 7 Abs 1 StVG§ 17 Abs 1 StVG§ 286 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

GefährdungshaftungGefährdungshaftungNumerus clausus der GefährdungshaftungstatbeständeHalter i.S.v. § 7 StVG
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →