BGH · 6. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 10.10.2023 – VI ZR 287/22
VI ZR 287/22 · 10.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken ("Rangieren") ist - ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße - kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung. 2. Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Verkehrsunfall (hier: Zusammenstoß eines aus einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße einfahrenden Fahrzeugs mit einem auf der Einbahnstraße unzulässig rückwärts fahrenden Fahrzeug).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 9 Abs 5 StVO§ 10 S 1 StVO§ 41 Abs 1 Anl 2 Zeichen 220 StVO§ 286 ZPO§ 7 Abs 1 StVG§ 17 Abs 1 StVG§ 18 Abs 1 StVG