BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 08.03.2022 – VI ZR 1308/20

VI ZR 1308/20 · 08.03.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist "anderer Verkehrsteilnehmer" nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 7 Abs 5 S 1 StVO§ 10 S 1 StVO§ 7 Abs 1 StVG§ 17 StVG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

GefährdungshaftungGefährdungshaftungNumerus clausus der GefährdungshaftungstatbeständeHalter i.S.v. § 7 StVG
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