BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 11.04.2025 – V ZR 194/23

V ZR 194/23 · 11.04.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts setzt das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags voraus. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn auch die für die Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Genehmigungen erteilt sind. Nur bis zu diesem Zeitpunkt können Verkäufer und Käufer das Vorkaufsrecht gegenstandslos machen, indem sie den Kaufvertrag aufheben. 2a. Ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nach § 4 RSiedlG kann nicht dadurch vereitelt werden, dass Verkäufer und Käufer den Vertrag nach dem Zugang der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufheben. 2b. Wird der Kaufvertrag durch Vertreter ohne Vertretungsmacht vor Zugang der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben und genehmigen Verkäufer und Käufer die Vertragsaufhebung erst danach, entfällt hierdurch nicht rückwirkend das bereits ausgeübte Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 177 BGB§ 184 Abs 1 BGB§ 463 BGB§ 464 Abs 1 S 1 BGB§ 9 GrdstVG§ 4 RSiedlG§ 6 Abs 1 S 3 RSiedlG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Falsus procurator (Vertreter ohne Vertretungsmacht)Schwebende Unwirksamkeit (bei Vertretung ohne Vertretungsmacht)Vorkaufsrecht
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