BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 19.02.2026 – V ZB 41/25

V ZB 41/25 · 19.02.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Aneignungsrecht des Landesfiskus aus § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt die Gemeinde nicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 f. BauGB. Das Grundbuchamt darf daher eine aufgrund einer Aneignungserklärung beantragte Eigentumseintragung nicht von der Vorlage eines Zeugnisses über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Sinne des § 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauGB abhängig machen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 24 Abs 1 S 1 BauGB§ 25 Abs 1 S 1 BauGB§ 28 Abs 1 S 2 BauGB§ 28 Abs 1 S 3 BauGB§ 28 Abs 1 S 4 BauGB§ 453 Abs 1 S 1 BGB§ 928 Abs 2 S 1 BGB§ 71 FamFG§ 20 GBO§ 78 Abs 1 GBO§ 78 Abs 3 GBO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

RechtskaufVeritätshaftungBonitätshaftung
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