Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 2 — Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 928 BGB – Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Rechtsprechung zu § 928 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.