BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 13.10.2022 – IX ZR 130/21

IX ZR 130/21 · 13.10.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Hat der Tatrichter im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Bürgen, der das Wiederaufleben der Forderung des Gläubigers bestreitet, nach Rückgewähr der vermeintlich anfechtbaren Leistung an den Insolvenzverwalter bei ansonsten feststehender Tatsachengrundlage Zweifel am Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners, geht dieser Umstand zu Lasten des Gläubigers.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 765 Abs 1 BGB§ 133 Abs 1 InsO§ 144 Abs 1 InsO§ 286 ZPO

Prüfungsschemata dazu

Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

BürgschaftAkzessorietät (der Bürgschaft)Bürgschaft auf erstes AnfordernGarantie (als persönliche Sicherheit)
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