BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 13.05.2026 – IV ZR 68/25

IV ZR 68/25 · 13.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Klausel in einer Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge "Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte." genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 307 Abs 1 S 2 BGB§ 152 Abs 2 S 1 VVG§ 169 VVG

Prüfungsschemata dazu

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Inhaltskontrolle (AGB)TransparenzgebotGeltungserhaltende Reduktion
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