BGH · 4. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 13.05.2026 – IV ZR 68/25
IV ZR 68/25 · 13.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Klausel in einer Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge "Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte." genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.