BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 05.07.2023 – IV ZR 118/22

IV ZR 118/22 · 05.07.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die sogenannte "erweiterte Schlüsselklausel" in der Hausratversicherung (hier: § 28 Nr. 4 Buchst. a), 4. Spiegelstrich GWW 2014), wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat, unterfällt als primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle und verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 307 Abs 1 S 2 BGB§ 307 Abs 3 S 1 BGB§ 28 VVG§ 32 S 1 VVG§ 81 VVG§ 28 Nr 4 Buchst a Ss 4 VHB 2014

Prüfungsschemata dazu

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Inhaltskontrolle (AGB)TransparenzgebotGeltungserhaltende Reduktion
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