BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 26.02.2025 – IV ZB 37/24

IV ZB 37/24 · 26.02.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein - für den Notar nicht erkennbar - geschäftsunfähiger Auftraggeber ist unabhängig von der Art der notariellen Tätigkeit zur Zahlung der Notarkosten verpflichtet. Die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit in §§ 104 ff. BGB sind auf Aufträge an einen Notar weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 29 Nr 1 GNotKG§ 104 BGB§§ 104ff BGB§ 15 Abs 1 S 1 BNotO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

RechtsgeschäftGeschäftsfähigkeitGeschäftsunfähigkeit
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