BGH · 5. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 08.10.2024 – 5 StR 382/24
5 StR 382/24 · 08.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Sogenannte K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.