BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 15.05.2024 – 3 StR 450/23

3 StR 450/23 · 15.05.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ist die Revision wirksam elektronisch übermittelt worden, wegen technischer Störungen aber nicht zu den Sachakten gelangt, und hat das erkennende Gericht in berechtigtem Vertrauen auf die Rechtskraft der Entscheidung die Urteilsgründe abgekürzt abgefasst, kann es diese entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzen, wenn es vom Eingang des Rechtsmittels erfährt. 2. Sofern dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die Akten nicht mehr vorliegen, beginnt die Frist zur Absetzung des ergänzten Urteils mit erneutem Eingang der Akten.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 267 Abs 4 S 4 StGB

Prüfungsschemata dazu

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Urkunde (§ 267 StGB)Unechte Urkunde (§ 267 StGB)Zusammengesetzte Urkunde
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