BGH · 2. Strafsenat

BGH, Urteil v. 17.01.2024 – 2 StR 459/22

2 StR 459/22 · 17.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Hauptverhandlung beginnt gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem Aufruf der Sache; damit sind die für diesen Sitzungstag bestimmten Schöffen zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache berufen. 2. Das grundrechtsgleiche Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann durch den Aufruf der Sache im Einzelfall verletzt werden, wenn sich der Vorsitzende dafür mit missbräuchlichen Erwägungen entscheidet.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 202a StPO§ 212 StPO§ 243 Abs 1 S 1 StPO§ 64 StGB§ 67d Abs 1 S 1 StGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Gesetzlicher Richter
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