Fünfter Abschnitt — Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 212 StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
Rechtsprechung zu § 212 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.