Fünfter Abschnitt — Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 212 StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.

Rechtsprechung zu § 212 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 17.01.2024 – 2 StR 459/221. Die Hauptverhandlung beginnt gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem Aufruf der Sache; damit sind die für diesen Sitzungstag bestimmten Schöffen zur…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StPO