Vierter Abschnitt — Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 202a StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Rechtsprechung zu § 202a StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.