Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 2 — Gerichtsstand

§ 36 ZPO – Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1 wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; 2 wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; 3 wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; 4 wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; 5 wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; 6 wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. (2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. (3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Rechtsprechung zu § 36 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 28.07.2026 – X ARZ 308/26Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt (Be…BGH, Beschluss v. 06.05.2025 – X ARZ 38/251. Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf …BGH, Beschluss v. 19.03.2024 – X ARZ 119/231. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahre…BGH, Beschluss v. 14.03.2023 – X ARZ 586/221. Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Klage vollständig zurückgenommen wurde. Dies gilt au…BGH, Beschluss v. 26.07.2022 – X ARZ 3/221. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts ist der zuständige Spruchkörper in analoger Anwendung von § 36 Abs.…BGH, Beschluss v. 26.11.2020 – V ZB 151/191a. Macht die Partei von einem Rechtsmittel (hier: Berufung) mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmitt…BGH, Beschluss v. 20.10.2020 – X ARZ 124/201. Eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO und des Art. 15 Abs. 1 Lugano-Übk II kann auch dann vorliegen, wenn Ansprüche aus e…BGH, Beschluss v. 14.07.2020 – X ARZ 156/201. Bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche Beklagte kann eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht erfolgen…
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