BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 19.03.2024 – X ARZ 119/23

X ARZ 119/23 · 19.03.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 36). 2. Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gemäß § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen. 3. Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen sein.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 36 Abs 1 Nr 6 ZPO§ 36 Abs 2 ZPO§ 36 Abs 3 S 1 ZPO§ 240 ZPO§ 249 Abs 2 ZPO§ 281 Abs 1 ZPO§ 281 Abs 2 S 4 ZPO§ 281 Abs 2 S 2 ZPO
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