BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 19.03.2024 – X ARZ 119/23
X ARZ 119/23 · 19.03.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 36). 2. Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gemäß § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen. 3. Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen sein.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.