Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 2 — Urteil

§ 319 ZPO – Berichtigung des Urteils

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. (3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Rechtsprechung zu § 319 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 01.07.2025 – VI ZB 59/241. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumin…BGH, Beschluss v. 25.04.2024 – IX ZB 23/231. Zur Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestellung eines Sondersachwalters. 2. Das Amt eines Sondersachwalters endet mit …BGH, Urteil v. 27.03.2023 – VIa ZR 1140/22Zur Erledigung der Berufung im Fall der Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils.…BGH, Beschluss v. 20.09.2022 – VI ZB 48/211. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird erst wirksam, wenn sie dem Berufungskläger formlos mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21…BGH, Beschluss v. 18.02.2021 – III ZR 79/201. In Verfahren, in denen ein bayerisches Berufungsgericht die Revision zulässt, hat dieses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO gleichzeitig über die Zuständ…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im ZPO