BGH · 3. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 18.02.2021 – III ZR 79/20
III ZR 79/20 · 18.02.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. In Verfahren, in denen ein bayerisches Berufungsgericht die Revision zulässt, hat dieses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit entweder des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder des Bundesgerichtshofs für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zu befinden. 2. Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht kann das Berufungsgericht mit Bindungswirkung durch Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 Abs. 1 ZPO nachholen. Bestimmt das Berufungsgericht nachträglich das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht, ist diese Entscheidung auch für den Bundesgerichtshof gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EGZPO bindend. Dieser erklärt sich entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO für unzuständig und übersendet die Prozessakten dem Bayerischen Obersten Landesgericht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 319 Abs 1 ZPO§ 7 Abs 1 S 1 ZPOEG§ 7 Abs 1 S 2 ZPOEG§ 7 Abs 2 S 2 ZPOEG§ 8 Abs 2 GVGEGArt 11 Abs 1 GVGAG BY