BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 20.09.2022 – VI ZB 48/21

VI ZB 48/21 · 20.09.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird erst wirksam, wenn sie dem Berufungskläger formlos mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, NJW 1999, 1036, juris Rn. 5 und BGH, Beschluss vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797). 2. Wird dem Berufungskläger bei Mitteilung der Verlängerungsverfügung ebenfalls mitgeteilt, die Verfügung enthalte einen Schreibfehler, tatsächlich sei ein anderes Fristende gewollt gewesen, so kann dieses Schreibversehen jedenfalls gemäß § 319 ZPO berichtigt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 234 ZPO§ 319 ZPO§ 520 Abs 2 ZPO§ 522 Abs 1 ZPO
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