Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil

§ 291 ZPO – Offenkundige Tatsachen

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Rechtsprechung zu § 291 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 19.05.2026 – VI ZR 255/25Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur ve…BGH, Urteil v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick…BGH, Beschluss v. 24.05.2023 – VII ZB 69/21Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Ein…BGH, Beschluss v. 27.01.2022 – III ZR 195/20Offenkundige Tatsache, Internet, rechtliches Gehör Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO…BGH, Beschluss v. 26.08.2020 – VII ZB 39/191. Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den…
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