BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 19.05.2026 – VI ZR 255/25

VI ZR 255/25 · 19.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 103 Abs 1 GG§ 286 ZPO§ 291 ZPO§ 544 Abs 9 ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rückwirkungsverbot
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →