Abschnitt 1 — Gerichte · Titel 1 — Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1 ZPO – Sachliche Zuständigkeit
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 1 ZPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 1 ZPO drankommt
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