Staatsexamen · ~300 Min.
Examensübungsklausur: „Dein oder mein?
ZJS 2023, S. 1786
Sachverhalt
Ausgangsfall
A und B sind seit 2000 verheiratet. A erwarb im Frühjahr 2015 bei Händler H ein Mix- und Püriergerät „MiPü-3000“ zu 250 € von seinem Geld. B nutzte das Gerät selbst bei der Küchenarbeit. Mit der Zeit wurde B des Geräts überdrüssig und übergab es dem gemeinsamen Bekannten und Trauzeugen C Ende 2015 mit den Worten: „Nimm du ihn, er steht mir ohnehin nur im Weg und findet bei dir gewiss bessere Verwendung!“ C war überglücklich und verwandte das Gerät für einige Monate, geriet dann aber in finanzielle Schwierigkeiten. Er verkaufte den „MiPü-3000“ an D, der von A und B nichts wusste. D zahlte 300 € an C. Als A erfährt, wo das Gerät geblieben ist, verlangt er von D Herausgabe. D weist die Forderung zurück, woraufhin A von C Zahlung von 300 € begehrt.
Fallfrage
Hat A gegen C oder D die geltend gemachten Ansprüche?
Abwandlung
Angenommen, C war Eigentümer des „MiPü-3000“ geworden und D hieran nicht beteiligt. Er veräußerte das Gerät sodann zur Absicherung eines ihm von D gewährten Darlehens i.H.v. 250 €, dessen Valuta unmittelbar nach Vertragsschluss ausbezahlt worden waren. C und D vereinbarten, dass das Gerät zunächst bei C bleiben solle und er es nutzen dürfe. Als C eine Geldforderung des E nicht begleichen konnte, betrieb dieser gegen ihn mit Erfolg ein Mahnverfahren, aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung.
Fallfrage Abwandlung
Kann sich D der Pfändung des Geräts durch den von E beauftragten Gerichtsvollzieher erwehren?
Fortsetzung Ausgangsfall
Im Januar 2016 zog A aus der gemeinsamen Wohnung aus und zu einem langjährigen Bekannten F. Seit Juli 2016 lebten sie in fester Partnerschaft. Im Januar 2019 wurden A und B durch Beschluss des zuständigen Familiengerichts geschieden. Kurz darauf verstarb B bei einem Verkehrsunfall. Die Ehe von A und B war kinderlos geblieben, sie hatten im gesetzlichen Güterstand gelebt. 2005 hatte A ein Schriftstück mit der Überschrift „Unser Letzter Wille“ angefertigt, in dem sie Folgendes niederschrieb: „Wir, die Eheleute A und B, bestimmen, dass, wenn einer von uns stirbt, der andere sein Erbe sein soll. Potsdam, den 8. Oktober 2005“. Dieses Schriftstück unterzeichnete auch B mit seinem Namen, verzichtete aber auf die Angabe von Ort und Datum. Unmittelbar nachdem A aus der Ehewohnung aus- und bei F eingezogen war, setzte B unter seine Unterschrift die Worte: „Nachtrag: Ich wünsche nicht, dass mein Noch-Ehepartner A mein Erbe ist. Potsdam, den 8. Januar 2016.“ Auch diesen Zusatz unterschrieb B. Nach dem Tod von B beansprucht A das Erbe. Dem entgegnet G als Großneffe, ein Enkel der Schwester der Großmutter mütterlicherseits, und einziger überlebender Verwandter des B, dass A nicht Erbe geworden sein könne: B habe bestimmt, dass A ihn nicht beerben solle; außerdem sei die Ehe von A und B geschieden worden.
Fallfrage
Wer ist Erbe nach B geworden?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. Ansprüche des A gegen D auf Herausgabe
1. § 985 BGB
A könnte gegen D ein Anspruch auf Herausgabe des Geräts gem. § 985 BGB zustehen.
a) Besitz
D ist als Inhaber der unmittelbaren Sachherrschaft Besitzer des Geräts, § 854 Abs. 1 BGB.
b) Eigentum
A müsste Eigentümer des Geräts sein.
Nach der unwiderlegten Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB war ursprünglich H Eigentümer. Da die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB erfüllt sind, hat A das Eigentum am Gerät im Frühjahr 2015 von H erworben.
C könnte aber gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben haben.
A könnte sein Eigentum an dem Gerät jedoch durch Verfügung des C gegenüber D Mitte 2016 verloren haben, §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
C und D einigten sich i.S.d. § 929 S. 1 BGB; C übergab D das Küchengerät, sie waren sich zu diesem Zeitpunkt auch über den Eigentumsübergang einig.
Allerdings war C weder als Eigentümer noch aus einem anderen Grund zur Verfügung berechtigt. Darüber könnte der Gutglaubenserwerb gem. § 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB hinweghelfen. Mit C und D waren wirtschaftlich verschiedene Personen am Geschäft beteiligt, es lag also ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts vor. Der Besitz am Küchengerät ließ den Rechtsschein des Eigentums bei C entstehen, § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, auf den D vertrauen durfte (§ 932 Abs. 2 BGB). Einem gutgläubigen Erwerb durch D könnte aber § 935 Abs. 1 S. 1 BGB entgegenstehen. Dies setzt voraus, dass die Berechtigte A den unmittelbaren Besitz am Gerät ohne ihren Willen verlor.9 A und B waren Mitbesitzer (§ 866 BGB), Eigentümer war aber nur A. Die Weggabe durch den mitbesitzenden Nichteigentümer (hier B) genügt für ein Abhandenkommen der Sache bei A.10 Dieser besitzrechtliche „Makel“ haftet der Sache dauerhaft an.11
Jedoch genehmigte A (§§ 185 Abs. 2 S. 1 Fall 1, 184 Abs. 1 BGB) die Verfügung des C gegenüber D, indem sie von C Erlösherausgabe verlangte.
Eigenmacht, § 858 Abs. 1 BGB. D wusste aber bei Erlangung des Geräts von C nichts von dessen fehlerhaftem Besitz, § 858 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BGB. Ein Anspruch des A gegen D aus § 861 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.13
b) § 1007 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB
D war hinsichtlich A und B unwissend, mithin gutgläubig. Hieran scheitert ein Anspruch des A aus § 1007 Abs. 1 BGB. Zudem hat D von C das Eigentum am Gerät erlangt; wenigstens dieser Gesichtspunkt schließt einen Anspruch aus § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB14 aus.
c) Bereicherungsrecht
Für einen Anspruch des A gegen D aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB fehlt es an einer entsprechenden Leistung. Auch § 816 Abs. 1 S. 2 BGB oder § 822 BGB begründen keinen Anspruch, weil D von C entgeltlich erworben hat. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB ist angesichts der Leistungsbeziehung zwischen C und D im Verhältnis A und D nicht anwendbar.15
d) Deliktsrecht
Ansprüche aus dem Deliktsrecht kommen nicht in Betracht.
II. Ergebnis
A hat gegen D keinen Anspruch auf Herausgabe des Geräts.
III. Ansprüche des A gegen C auf Zahlung
1. Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB
A begehrt weder Schadensersatz noch Nutzungsherausgabe; die §§ 812 ff. BGB sind daher trotz § 993 Abs. 1 HS. 1 BGB anwendbar.17
2. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB
A könnte gegen C einen eigenen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB haben.
C müsste „Etwas“, einen vermögenswerten Vorteil,18 erlangt haben. Der von C erlangte Besitz an dem Gerät ist ungeachtet seiner lediglich faktischen Natur ein solcher Vorteil.19
Diesen Vermögensvorteil müsste C durch Leistung von A erlangt haben. „Leistung“ meint die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.20 A hat dem C nichts geleistet. Daher hat A keinen eigenen Anspruch gegen C aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.
3. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB i.V.m. § 1368 BGB
Womöglich kann A aber über § 1368 BGB einen Bereicherungsanspruch des B gegen C aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB geltend machen.
C traf mit der Übereignung des Geräts eine Verfügung über einen der A gehörenden Gegenstand. Dem steht nicht entgegen, dass A mittels konkludenter Genehmigung (§§ 185 Abs. 2 S. 1 Var. 1, 184 Abs. 1 BGB) den Erwerb durch D ermöglichte.25
Die Verfügung erfolgte entgeltlich und ist gegenüber A wirksam.
Hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB herrscht Streit. So wird nach einer m.M. die Abschöpfungsfunktion des Bereicherungsrechts hervorgehoben, der Wertersatzanspruch auf den objektiven Wert der veräußerten Sache als Kehrseite des originären Herausgabeanspruchs (hier 250 €) begrenzt.26 Die h.M. erkennt die Abschöpfungsfunktion an, erstreckt diese aber auf einen auch dem Nichtberechtigten nicht zustehenden Gewinn (hier 300 €).27
Der letztgenannten Ansicht folgend hat A gegen C einen Anspruch auf Zahlung von 300 € gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
5. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB
Mangels Genehmigung durch A fehlt es an einer ihm gegenüber wirksamen Verfügung des B. Daher hat A gegen C keinen Anspruch i.H.v. 250 € aus §§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB.
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
D müsste eine Klage erheben, die seinem Begehren entspricht. Im Hinblick auf die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in eine schuldnerfremde, da sicherungshalber einem Dritten übereignete, Sache ist umstritten, ob eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) oder die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 Abs. 1 ZPO) der richtige Behelf ist.
Wird das Sicherungseigentum systematisch in die Nähe der besitzlosen Pfandrechte gerückt, so steht dem Sicherungseigentümer nur die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 Abs. 1 ZPO zu.29 D könnte demnach nicht gegen die Pfändung des Geräts bei C als solche vorgehen, sondern nur erstrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös suchen.
Dem wird entgegengehalten,30 dass auch das Sicherungseigentum Eigentum i.S.d. § 903 S. 1 BGB sei – das materielle Recht kenne kein „Eigentum zweiter Klasse“. Insoweit komme es auf die Nähe des – wie auch immer ausgestalteten – Sicherungseigentums zu den besitzlosen Pfandrechten nicht an. Damit stünde D die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 Abs. 1 ZPO zu, sofern er sein Eigentum als Interventionsrecht behauptet. Mit ihr könnte er erreichen, dass die Vollstreckungsmaßnahme, also die Pfändung seines Geräts, für unzulässig und unwirksam erklärt würde.
Mit dem Argument, dass es keine materiell-rechtliche Abstufung des Eigentums gibt, wird dieser Ansicht gefolgt. Damit ist die Drittwiderspruchsklage i.S.d. § 771 Abs. 1 ZPO statthafte Klageart.
2. Zuständigkeit
Sachlich zuständig ist streitwertabhängig das Amtsgericht (§ 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, §§ 771 Abs. 1, 802 ZPO.
3. Rechtsschutzbedürfnis
Die Zwangsvollstreckung hat begonnen und ist noch nicht beendet; D ist rechtsschutzbedürftig. B hat keine den A zum Erben einsetzende letztwillige Verfügung hinterlassen, §§ 2064, 2229 ff. BGB. A könnte daher nur kraft des gemeinschaftlichen Testaments Erbe geworden sein.
a) Gemeinschaftliches Testament
A und B haben im Jahr 2005 als Eheleute gemeinschaftlich testiert, §§ 2265, 2267 S. 1 BGB. Dass nicht auch B dabei Ort und Datum angab, ist unschädlich, § 2267 S. 2 BGB ist eine Sollvorschrift.
b) Widerruf?
Indem B am 8. Januar 2016 einen Nachtrag unter seine erste Unterschrift setzte und erneut unterzeichnete, könnte er die 2005 mit A getroffene letztwillige Verfügung wirksam widerrufen haben. Der Erblasser kann ein Testament jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB), regelmäßig durch Neutestierung (§ 2254 BGB). B hat A nur von der Erbenstellung ausgeschlossen, aber keinen neuen Erben bestimmt. Das ist unschädlich, weil insoweit ergänzend die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB gilt.35
Allerdings könnte dem Widerruf § 2271 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Bei der gegenseitigen Einsetzung zu (Allein-)Erben handelt es sich um wechselbezügliche Verfügungen i.S.d. § 2270 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Diese Verfügung konnte B zu Lebzeiten von A und seiner selbst nicht durch eine neue Verfügung von Todes wegen aufheben, § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Widerruf genügte nicht der Form der §§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 Abs. 2 BGB, er ist daher nichtig, § 125 S. 1 BGB.
c) Scheidung
Jedoch wurden A und B im Januar 2019 durch Beschluss des Familiengerichts i.S.d. §§ 1564 ff. BGB geschieden. Mit der Scheidung wurde ihr gemeinschaftliches Testament unwirksam, §§ 2268 Abs. 1, 2077 Abs. 1 S. 1 BGB. Für eine Fortgeltung nach §§ 2268 Abs. 1, 2077 Abs. 3 BGB oder § 2268 Abs. 2 BGB ist nichts ersichtlich.
2. Gesetzliche Erbfolge
Die Scheidung zur Zeit des Erbfalls steht der gesetzlichen Erbenstellung des A nach § 1931 BGB entgegen.
II. Erbenstellung des G
G ist nicht kraft gewillkürter Erbfolge Erbe nach B geworden. Er ist aber als Großneffe von B (Enkel der Schwester der Großmutter mütterlicherseits) mit B in der Seitenlinie verwandt, § 1589 Abs. 1 S. 2 BGB. G ist – mit B von denselben Urgroßeltern abstammend – Erbe vierter Ordnung i.S.d. § 1928 Abs. 1 BGB. Gradnähere Verwandte neben G sind nicht vorhanden, § 1928 Abs. 3 BGB.
III. Ergebnis
G ist Erbe nach B geworden.
Zur Vertiefung
Rehtmeyer, ZJS 2023, S. 1786.