Staatsexamen · ~300 Min.

Examensübungsklausur: Langes Gesicht nach Pferdekauf

ZJS 2023, S. 1787

§ 474 BGB§ 14 BGB§ 335 ZPO§ 1 ZPO§ 13 ZPO§ 7 BGB

Sachverhalt

K ist vom Reitsport begeistert. Deshalb betreibt sie ein großes Gestüt. Dort hält sie ein Dutzend Pferde, richtet regelmäßig Turniere aus und gibt Reitlehrgänge. Für die reibungslose Bewältigung des täglichen Arbeitsanfalls verfügt K über Stallpersonal (drei Stallburschen, zwei Reitlehrer, eine Bürokraft) und einen in der Schweiz ansässigen Vermögensverwalter. Jährlich erwirbt und veräußert sie drei bis vier Tiere für jeweils kleinere sechsstellige Beträge. Hierfür schickt sie den fachkundigen Berater B, der auf ihrem Gestüt angestellt ist, zu Eliteauktionen für Reitpferde.

Am 4.10.2020 findet in Münster die Westfälische Eliteschau für Reitpferde- und Kaltblutstuten statt, die vom V e.V. – einem Pferdezuchtverband – organisiert wird. Die Veranstaltung ist öffentlich zugänglich und zieht in der Region viel Aufmerksamkeit auf sich. In den Auktionsbedingungen ist vorgesehen, dass beim Kauf eines Reitpferdes dazu ein Gutachten übergeben wird, dass die Mangelfreiheit des Reitpferdes bestätigt. Dementsprechend begutachtet die örtlich ansässige Tierärztin T die Tiere im Auftrag des Pferdezüchterverbands am Tag vor der Veranstaltung (sog. Ankaufuntersuchung). In ihrem Schlussbericht erklärt T die Mangelfreiheit aller Pferde – einschließlich der Stute, für die sich B interessiert. Da er aufgrund des Gutachtens der T von der Mangelfreiheit des Pferdes ausgeht, ersteigert er im Namen der K das zum damaligen Zeitpunkt dreijährige Tier von V zu einem Kaufpreis von 120.000 €. Das Dressurpferd ist bereits eingeritten und wird fortan von K für die amateurmäßig betriebene Sportreiterei eingesetzt.

Neben ausführlichen Darstellungen zu den einzelnen Reitpferden und der besagten Ankaufsuntersuchung enthält der Auktionskatalog auch die Auktionsbedingungen, die der Zuchtverein für die Auktionen seit mehreren Jahren nutzt. Sie sind im Zeitpunkt der Versteigerung in den Auktionsräumlichkeiten ausgelegt und weisen auf die Unanwendbarkeit des Verbrauchsgüterkaufrechts hin. Es wird vom nicht öffentlich bestellten Versteigerer zu Beginn der Auktion auf sie hingewiesen. Darin sind unter anderem folgende Regelungen enthalten:

§ 5 Haftung

1. Das Pferd wird verkauft wie besichtigt unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung/Gewährleistung. Der V e.V. übernimmt keinerlei Gewähr oder Garantie für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungszwecke.

2. Der in § 5.1. aufgeführte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die haftungsbegründenden Umstände auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen sind und/oder Personenschäden betroffen sind. Bei Personenschäden besteht Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB vorliegt. […]

K lässt das Pferd aufgrund von Unstimmigkeiten im Gutachten der T Mitte Oktober 2020 von einer anderen Tierärztin untersuchen. Sie gelangt zu dem Ergebnis, das Pferd weise an den Vorderhufen eine Lahmheit mit einem Grad von 1/10 auf, die bereits zum Verkaufszeitpunkt bestanden haben müsse. Das Tier sei dadurch nicht als Reitpferd einsetzbar. K ist außer sich. Sie hätte das Pferd niemals erworben, wenn sie von dessen Lahmheit gewusst hätte. Nachdem K dem V diesen Befund mitgeteilt hat, lässt dieser von T das Pferd erneut veterinärmedizinisch untersuchen. T kommt daraufhin zu demselben Ergebnis.

K erwägt auch in der Zukunft an Auktionen des V teilzunehmen und will es sich mit dem Zuchtverein nicht verscherzen. Jedenfalls glaubt sie, dass bei V aufgrund der „wasserdichten“ Auktionsbedingungen „nichts zu holen“ sei. Deshalb entschließt sie sich, T in Anspruch zu nehmen. Nachdem sie aufgrund diverser Reitlehrgänge zunächst anderweitig gebunden ist, verklagt sie T am 8.10.2022 wegen Falschbegutachtung auf Zahlung des Minderwertes des Pferdes i.H.v. 12.000 €.

T hält die Klage der K für aussichtslos. Sie wendet ein, K müsse sich zunächst an V halten. Immerhin könne K von V die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Es sei für sie nicht ersichtlich, warum sie (T) für die Lahmheit des Pferdes einstehen solle. Außerdem habe sie die Vereinbarung über die Ankaufsuntersuchung nur mit V abgeschlossen.

Als der Vorstandsvorsitzende von V von dem Gerichtsverfahren erfährt, teilt er K mit, das Pferd habe bis zur Auktion niemals Lahmheitserscheinungen gezeigt. Das belege auch eine Videoaufnahme vom Tag der Auktion. Folglich sei ein Rücktritt ausgeschlossen. Ein Sachmangel könne auch nicht zugunsten der K vermutet werden, da sie Unternehmerin sei und zudem das Pferd auf einer öffentlich zugänglichen Auktion ersteigert habe. Jedenfalls aber sei – was zutrifft – ihr Berater Unternehmer. Dies müsse sie sich zurechnen lassen. Überdies sei die Gewährleistung durch § 5.1. Auktionsbedingungen wirksam ausgeschlossen worden. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verjährt.

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Zulässigkeit der Klage

I. Zuständigkeit

Das Landgericht Münster müsste sachlich und örtlich zuständig sein.

1. Sachliche Zuständigkeit

Das Landgericht ist gem. § 1 ZPO, §§ 23, 71 GVG zuständig, da der Streitwert einen Wert von 5.000 € übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG).

Örtliche Zuständigkeit

Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt sich gem. § 13 ZPO durch den Wohnsitz des Beklagten (§ 7 BGB). T ist in Münstern ansässig, sodass das Landgericht Münster örtlich zuständig ist.

II. Partei- und Prozessfähigkeit

Als natürliche Personen sind die Parteien gem. § 50 ZPO i.V.m. § 1 BGB rechts- und damit parteifähig sowie gem. §§ 51 f. ZPO i.V.m. §§ 2, 104 ff. BGB prozessfähig.

III. Weitere Sachurteilsvoraussetzungen

Die Klage wurde durch die Anwältin der K ordnungsgemäß erhoben (§§ 78 Abs. 1, 253 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken. Die Klage ist mithin zulässig.

E. Schlüssigkeit der Klage

Die Klage müsste schlüssig sein. Dies ist der Fall, soweit das als zugestanden anzunehmende tatsächliche Vorbringen des Klägers dessen gestellte Sachanträge rechtfertigt, § 331 Abs. 2 Hs. 1 ZPO.4 Das Gericht prüft also, ob die von K vorgetragenen Tatsachen einen Anspruch gegen T rechtfertigen. Nach dem Vortrag der K kommt hier ein Anspruch auf Schadensersatz gegen T in Betracht.

Anspruch K gegen T auf Zahlung von 12.000 € gem. § 280 Abs. 1 BGB

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheidet aus, da T und K keinen Vertrag geschlossen haben.

Anspruch K gegen T auf Zahlung von 12.000 € gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 2, 241 Abs. 2 II.

BGB

In Betracht kommt ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 2, 241 Abs. 2 BGB. Voraussetzung wäre zunächst, dass zwischen K und T ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB besteht. Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB kann gem. § 311 Abs. 3 S. 1 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Voraussetzung ist, dass „der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst“ (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB). Dabei muss das besondere Vertrauen über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen.5 Es genügt nicht, wenn jemand auf eigene Sachkunde verweist oder der Wortführer ist.6 § 311 Abs. 3 S. 2 BGB umfasst insbesondere die Fälle, in denen der Experte ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat.7 Gegen die Anwendung des § 311 Abs. 3 S. 2 BGB spricht, dass K und T zu keinem Zeitpunkt Kontakt hatten und somit ein Vertrauen aufgrund persönlicher Bindung nicht denkbar ist. Vielmehr hat T lediglich das Pferd begutachtet und V seinen Schlussbericht übergeben. T hat mithin gegenüber K kein persönliches Vertrauen erweckt, dass über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgeht. Ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB besteht nicht. Somit scheidet ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 2, 241 Abs. 2 BGB aus.

III. Anspruch K gegen T aus §§ 643 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB aus dem Werkvertrag zwischen V und T als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Ein Anspruch auf Schadensersatz könnte sich aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)8 ergeben.

1. Schuldverhältnis

Zwischen K und T müsste ein Schuldverhältnis bestehen.

T hat mit V einen Vertrag über die Anfertigung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes geschlossen (sog. tierärztliche Ankaufuntersuchung). Im Ausgangspunkt wirkt der Vertrag lediglich inter partes (sog. Relativität der Schuldverhältnisse). Insoweit kommt grundsätzlich nur ein Anspruch des V gegen T in Betracht. Etwas anderes könnte indes gelten, wenn K nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Werkvertrag zwischen V und T einbezogen worden ist. Dafür müssten dessen Voraussetzungen vorliegen.

a) Leistungsnähe

Erforderlich ist, dass der Dritte mit dem Risiko einer Schlechtleistung bestimmungsgemäß in der gleichen Weise in Berührung kommt, wie der Gläubiger selbst.10 Bei einem Gutachten über den Gesundheitszustand eines Pferdes ist dies der Fall, da sowohl der Gläubiger als auch der Dritte das Ergebnis der Ankaufuntersuchung zur Grundlage von Vermögensdispositionen machen.11 Insofern ist K der Gefahr einer Schlechterfüllung genauso ausgesetzt wie V. Die Leistungsnähe der K ist mithin zu bejahen.

b) Einbeziehungsinteresse

Ferner ist ein Einbeziehungsinteresse des Dritten erforderlich (sog. Gläubigernähe). Früher hat der BGH hierzu die „Wohl-und-Wehe-Formel“ vertreten,12 wonach erforderlich war, dass der Gläubiger für das Wohl und die Wehe des Dritten einstehen muss. Heute soll es nach der Rechtsprechung ausreichend sein, dass die Leistung nach dem Vertragsinhalt auch dem Dritten zukommen soll bzw. dass der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der sorgfältigen Ausführung der Leistung zugunsten des Dritten hat.13

Vorliegend ist jedoch problematisch, dass die Interessen von Käufer und Verkäufer gegenläufig sind. Hier hat V ein Interesse an einem besonders positiven Gutachten, während K Interesse an einem realistischen Gutachten hat.14

Daher hält eine Ansicht in der Literatur den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für das falsche Rechtsinstitut und wendet auf diese Fälle die Grundsätze der culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 3 S. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) an.15 Ein Einbeziehungsinteresse ist nach dieser Ansicht abzulehnen.

Nach der Rechtsprechung hingegen sei auch in diesem Falle der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter das richtige Rechtsinstitut.16 Die Beweiskraft des Gutachtens sei nur dann gewährleistet, wenn eine Haftung des Dritten gegenüber dem Gutachter in Betracht kommt. Die Gläubigernähe wäre demnach zu bejahen. Auch in diesen Fällen sei der Käufer schutzwürdig. Nach dieser Ansicht ist ein Einbeziehungsinteresse gegeben.

Für die erstgenannte Ansicht spricht, dass über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter grundsätzlich keine Einbeziehung in Leistungspflichten, sondern nur in nicht leistungsbezogene Pflichten denkbar ist.17 Im vorliegenden Fall liegt indes eher eine Einbeziehung in Leistungspflichten vor, die nach der Konzeption des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter grundsätzlich nicht denkbar ist. Für die Rechtsprechung spricht indes, dass der Gutachter nicht „im Lager des Verkäufers“ steht, sondern kraft seines Amtes objektiv sein muss. Der Verkäufer möchte von dem Gutachten gegenüber dem Dritten Gebrauch machen. Er möchte also, dass dieses eine hinreichende Beweiskraft besitzt. Dies setzt wiederum voraus, dass das Gutachten der Wahrheit entspricht. Es liegt insoweit im Interesse des Verkäufers, dass der Käufer keinen Fehlinformationen ausgesetzt ist, da Voraussetzung für den Vertragsschluss ist, dass sich der Käufer auf das Gutachten verlässt.18 Aus diesem Grund ist der Auffassung der Rechtsprechung zu folgen. Ein Einbeziehungsinteresse ist mithin zu bejahen.

c) Erkennbarkeit

Die Erkennbarkeit von Leistungsnähe und Gläubigernähe für T liegen vor, da für sie ersichtlich war, dass die Ankaufuntersuchung für beide Parteien des Kaufvertrags maßgeblich ist.

d) Schutzbedürftigkeit

K müsste ferner schutzbedürftig sein.20 Dies ist dann der Fall, wenn sie keine gleichwertigen vertraglichen Ansprüche hat.21 Hierbei spielt es keine Rolle, gegen wen sich die Ansprüche richten. Deliktsrechtliche Ansprüche sind nicht gleichwertig und bleiben außer Betracht.22 Dies liegt daran, dass deliktsrechtliche Ansprüche in Anbetracht weitreichender Exkulpation schwächer sind als vertragliche Ansprüche.23 Die Schutzbedürftigkeit würde im vorliegenden Fall fehlen, wenn K gegen V einen Zahlungsanspruch hat. Ein solcher könnte sich aus einem Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1 Alt. 2, 346 Abs. 1 BGB und der damit verbundenen Rückabwicklung ergeben.

aa) Rücktrittsgrund

Es müsste zunächst eine Rücktrittsgrund bestehen. In Betracht kommt hier § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB i.V.m. § 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

(1) Kaufvertrag

Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag zwischen K und V voraus. K und V haben bei der Auktion am 4.10.2020 durch Gebot und Zuschlag gem. § 156 S. 1 BGB einen wirksamen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB über die Stute geschlossen.24 Hierbei wurde K durch B gem. §§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 1 BGB und der V e.V. gem. § 26 Abs. 1 S. 2 BGB durch den Vorstand vertreten. Sonstige Gründe für eine Unwirksamkeit sind nicht ersichtlich. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt demnach vor.

(2) Sachmangel bei Gefahrübergang

Zunächst müsste ein Sachmangel i.S.v. § 434 BGB vorgelegen haben. Gem. § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.25

Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt nicht vor (§ 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Maßgeblich ist insofern, ob sich das Pferd gem. § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Dabei ist auf die Eignung des Pferdes im Hinblick auf ihren vom Verkäufer erkennbaren Verwendungszweck (Nutzungsart) abzustellen.26 Diese Eignung wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass aufgrund von Abweichungen von der biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ die Möglichkeit besteht, dass das Pferd klinische Symptome entwickeln könnte.27 Ein derartiges Risiko wohnt dem Verkauf von lebenden Tieren inne. Allerdings wies das Pferd hier eine Lahmheit mit einem Grad von 1/10 auf. Das Pferd kann mithin nicht als Reitpferd eingesetzt werden, sodass es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung i.S.v. § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB eignet. Ein Sachmangel liegt mithin vor.

Der Mangel müsste bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Der Gefahrübergang ist nach § 446 S. 1 BGB grundsätzlich der Zeitpunkt der Übergabe; mithin die Übertragung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 Abs. 1 BGB). K hat vorgetragen, dass die Lahmheit des Pferdes bereits bei Übergabe bestand. Ein Sachmangel lag bei Gefahrübergang vor.

(3) Kein Haftungsausschluss

Die Mängelhaftung könnte ausgeschlossen sein. In Betracht kommt ein Ausschluss wegen § 5.1. der Auktionsbedingungen des V. Fraglich ist, ob dieser Haftungsausschluss wirksam ist.

(a) Unwirksamkeit gem. § 476 Abs. 1 S. 1 BGB

Der Haftungsausschluss könnte gem. § 476 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein.

(aa) Verbrauchsgüterkauf

Voraussetzung für die Anwendung des § 476 BGB ist zunächst, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Dann müsste V Unternehmer, K Verbraucherin und das Pferd eine Ware sein.

Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. V ist ein Pferdezuchtverband in der Rechtsform als eingetragener Verein und führt regelmäßig Auktionen durch. Hierbei handelt er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Mithin ist der V e.V. Unternehmer gem. § 14 BGB.

K müsste als Verbraucherin anzusehen sein. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Problematisch ist vorliegend, dass K ein großes Gestüt betreibt und regelmäßig Turniere ausrichtet und Reitlehrgänge gibt. Insofern könnte K auch unternehmerisch tätig gewesen sein. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend.28 Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten, insbesondere das Verhalten der Parteien beim Vertragsschluss.

Hier hat K das Pferd für den Einsatz als Dressurpferd allein für private Zwecke erworben, sodass sie als Verbraucherin anzusehen ist.29

Fraglich ist, ob sich etwas anderes aus dem Umstand ergibt, dass B als Vertreter der K an der Auktion teilnahm und dieser möglicherweise als Unternehmer anzusehen wäre, hätte er das Pferd für sich selbst erworben. Eine Zuordnung als Unternehmerhandeln kommt auch dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände zweifelsfrei darauf hinweisen, dass K in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelte. Zu berücksichtigen ist indes, dass es bei der Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln nicht auf die Person des Vertreters, sondern allein auf die Person des Vertretenen ankommt.30 K handelte demnach als Verbraucherin.

Das Pferd ist eine Ware i.S.v. § 241a Abs. 1 BGB.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt mithin vor.

(bb) Keine Ausnahme

Der Kaufvertrag über die Stute könnte von der Bereichsausnahme gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB erfasst sein. Obwohl in diesen Fällen ein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 Abs. 1 BGB vorliegt, gelten die §§ 475 ff. BGB nicht. Hierfür müsste der Verkauf einer gebrauchten Ware im Wege einer öffentlich zugänglichen Versteigerung gegeben sein.

(aaa)

Gebrauchte Ware

Fraglich ist, ob es sich bei der Stute um eine gebrauchte Ware handelt.

Eine Ware gilt als gebraucht, wenn sie infolge der Nutzung mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet ist; dies wird im Geschäftsverkehr regelmäßig durch einen Preisabschlag berücksichtigt.31 Bei Versteigerungen ist der Zeitpunkt des Zuschlags entscheidend.32 Fraglich ist jedoch, wie diese Definition auf lebendige Tiere übertragen werden kann.33 In der Literatur wird mitunter vertreten, ein Tier gelte ab der ersten Unterbringung oder Fütterung als gebraucht.34 Der BGH stellt hingegen das erhöhte Risiko für einen Sachmangel aufgrund von Nutzung und Lebensalter in den Mittelpunkt.35 Konkret bei Pferden sei hinsichtlich der Nutzung relevant, ob das Tier bereits eingeritten worden sei, weil sich daraus eine Abnutzungsgefahr ergebe. Hinsichtlich des Lebensalters sei entscheidend, ob sich daraus ableiten ließe, dass eine höhere Gefahr für einen Sachmangel besteht. Folglich kann nach der Definition der Rechtsprechung ein Jungtier noch als neuwertige Ware betrachtet werden.

Die Stute im vorliegenden Fall ist indes drei Jahre und wurde bereits eingeritten. Sowohl ihr Alter als auch ihre bisherige Nutzung deuten auf ein erhöhtes Risiko für einen Sachmangel hin. Somit handelt es sich bei der Stute nach beiden Ansichten um eine gebrauchte Ware.

(bbb)

Öffentlich zugängliche Versteigerung

Zudem müsste es sich um eine öffentlich zugängliche Versteigerung handeln.

Der Begriff ist in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB legaldefiniert.36 Danach ist eine öffentlich zugängliche Versteigerung eine Vermarktungsform, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist.

Die Westfälische Eliteschau für Reitpferde- und Kaltblutstuten ist dazu bestimmt, die Pferde des Zuchtvereins V als Ware gegenüber Verbrauchern anzubieten, die persönlich anwesend sind. Der Verkauf erfolgt durch konkurrierende Gebote; der Zuschlag wird durch den Auktionator erteilt. Die breite Öffentlichkeit konnte sich an der Veranstaltung beteiligen und selbst Gebote abgeben. Somit liegt eine öffentlich zugängliche Versteigerung i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB vor.

bereits vorgesehen war, nahm ein Teil der Literatur an, es handele sich um eine öffentliche Versteigerung i.S.v. § 383 Abs. 3 S. 1 BGB.37 Der BGH erteilte diesem Verständnis eine herbe Absage.38 Nun zog auch der Gesetzgeber nach, um verbleibende Unklarheiten zu beseitigen, und verweist in der Neufassung explizit auf § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB.39 Der Meinungsstreit gehört somit der Vergangenheit an und sollte nicht mehr breit dargestellt werden.

(bb) Wirksame Einbeziehung

Der Haftungsausschluss in § 5.1. der Auktionsbedingungen müsste wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden sein, § 305 Abs. 2 BGB.43

AGB werden nur dann Bestandteile eines Vertrags, wenn auf sie ausdrücklich hingewiesen wird, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mit anderen Worten darf der Hinweis nicht nur an unauffälliger Stelle versteckt sein.44 Es muss auch eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestehen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Auf dieser Grundlage muss der Vertragspartner vor oder bei Vertragsschluss sein Einverständnis mit den AGB erklären, § 305 Abs. 2 BGB a.E.

Die Auktionsbedingungen waren im Auktionskatalog enthalten, der in den Räumlichkeiten der Versteigerung auslag. Außerdem referenzierte der Auktionator zu Beginn der Versteigerung die Bedingungen. K gab konkludent durch ihr Gebot das Einverständnis mit den AGB.45

Somit ist § 5.1. der Auktionsbedingungen wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden. Es handelt sich auch um keine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB.

(cc) Auslegung und Inhaltskontrolle

Fraglich ist, wie der Haftungsausschluss in § 5 auszulegen ist und inwieweit die Klausel – besagte Auslegung zugrunde gelegt – der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB standhält. Im Mittelpunkt steht die Rückausnahme in § 5.2. S. 3, die das Gewährleistungsrecht für Verbrauchsgüterkäufe wieder aufleben lässt.

(aaa)

Auslegung der Klausel

Zunächst ist § 5.2. S. 3 der Auktionsbedingungen auszulegen.

Die Auslegung von Vertragsbedingungen richtet sich in erster Linie nach §§ 133, 157 BGB. Sie sind so zu verstehen wie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der beidseitigen Interessen. Hierzu wird von einem durchschnittlichen Vertragspartner ohne rechtliche Vorbildung ausgegangen. Wenn nach Erschöpfung der Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, wird im AGB-Recht gem. § 305c Abs. 2 BGB die Auslegung zulasten des Klauselverwenders gewählt („contra proferentem“).46

Einerseits könnte man § 5.2. S. 3 dahingehend verstehen, dass die Norm eng entlang der gesetzlichen Vorgaben arbeitet. Danach wäre ein Haftungsausschluss gem. § 476 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, der nicht ausnahmsweise im Wege einer öffentlich zugänglichen Versteigerung erfolgte. Im Umkehrschluss würde § 5.2. S. 3 nach diesem Verständnis nur diejenigen Verbrauchsgüterkaufverträge erfassen, auf die §§ 475 ff. BGB anwendbar sind. Dies würde wohl den Interessen der V entsprechen und wird bei lebensnaher Betrachtung der beabsichtigte Inhalt der Klauselverwender sein, wenn man § 5.2. S. 1 und § 5.2. S. 2 zu Rate zieht. Andererseits könnte man sich den Standpunkt stellen, § 5.2. S. 3 verweise nur allgemein auf § 474 BGB. Dieser Lesart folgt der BGH.47 Nach seiner Auffassung werde in § 474 BGB nur der Verbrauchsgüterkauf legaldefiniert. Solange § 474 Abs. 2 BGB nicht explizit erwähnt werde, müsse nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip davon ausgegangen werden, dass es allein auf das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs ankomme. Außerdem ändere § 474 Abs. 2 BGB nichts daran, dass diese Verträge einen Verbrauchsgüterkauf darstellen; diese Fälle seien lediglich nicht von den ergänzenden (verbraucherschützenden) Vorschriften des Abschnitts erfasst.

Im Ergebnis ist die letztgenannte Auslegung vorzugswürdig. Zwar ist es in Anbetracht der hinreichenden Expertise der K als Inhaberin eines Gestüts und der Unterstützung durch einen fachkundigen Berater auf den ersten Blick billig, ihr derartige Unklarheiten in demselben Maße wie dem Klauselverwender aufzubürden. Dementgegen sieht das AGB in § 305c Abs. 2 BGB eine klare Lösung vor, die bei Zweifeln die Auslegung zulasten der V fordert. So stand es V als Urheber der Klausel offen, durch einen expliziten Verweis auf § 474 Abs. 1 BGB klarzustellen, dass Verbrauchsgüterkäufe gem. § 474 Abs. 2 BGB vom Haftungsausschluss erfasst sind (bzw. die Rückausnahme in § 5.2. S. 3 sich auf Fälle von § 474 Abs. 1 BGB beschränkt). Somit ist § 5.2. S. 3 dahingehend zu verstehen, dass jeder Verbrauchsgüterkauf ohne Rücksicht auf gesetzliche Einschränkungen vom Haftungsausschluss in § 5.1. ausgenommen ist.

(bbb)

Inhaltskontrolle

Fraglich ist, ob die Klausel in dieser Auslegung der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB standhält. Klauselverbote ohne bzw. mit Wertungsmöglichkeit i.S.v. §§ 309, 308 BGB sind nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich um keine neu hergestellte Ware (vgl. oben), sodass § 309 Nr. 8 lit. b BGB ausscheidet. Es kommt somit allein auf die allgemeine Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB an. Ausweislich der Generalklausel in § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.48 Unangemessen ist eine Benachteiligung, sofern sie durch einseitige Vertragsgestaltung in missbräuchlicher Weise die eigenen Interessen des Verwenders durchzusetzen sucht, ohne auf die berechtigten Belange des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen.49 Hierfür ist eine Benachteiligung von erheblichem Gewicht erforderlich.

Zunächst weicht die Klausel nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Wenn man obiger Auslegung folgt, geht sie sogar über die gesetzlichen Vorgaben hinaus, indem sie in den Fällen von § 474 Abs. 2 S. 2 BGB das Gewährleistungsrecht eröffnet. Genauso wenig ist ersichtlich, dass die Klausel die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zur Klausel gegenläufige Verkehrssitten oder Gebräuche sind ebenfalls nicht im Sachverhalt angelegt.

Folglich hält § 5.1. (aufgrund von § 5.2. S. 3) der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB stand. (dd) Zwischenergebnis

Somit ist § 5 der Auktionsbedingungen mit dem AGB-Recht vereinbar.

(c) Zwischenergebnis

§ 5 der Auktionsbedingungen steht somit dem Rücktrittsrecht der K nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1 Alt. 2, 346 Abs. 1 BGB nicht im Weg.

(d) Weitere Voraussetzungen

Die Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB ist gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Bei einem Dressurpferd ist eine Lahmheit der Vorderhufe mit einem Grad von 1/10 mehr als unerheblich, sodass § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht einschlägig ist. Daran ändert auch die vornehmlich private Nutzung nichts. Eine überwiegende Verantwortlichkeit der K für die Lahmheit der Stute i.S.v. § 323 Abs. 6 BGB ist ebenfalls nicht ersichtlich. Somit liegen die weiteren Voraussetzungen des Rücktrittsgrundes gem. § 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor.

(e) Zwischenergebnis

Folglich ist ein Rücktrittsgrund gem. § 323 Abs. 1 Alt. 2. BGB gegeben.

bb) Rücktrittserklärung

K müsste den Rücktritt erklärt haben, § 349 BGB. Die Rücktrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Bislang hat K gegenüber V nicht erklärt, dass sie sich vom Kaufvertrag im Wege des Rücktritts lösen will. Dies ist für die Frage der Schutzwürdigkeit jedoch zu vernachlässigen, da sie den Rücktritt noch erklären konnte.

cc) Keine Unwirksamkeit des Rücktritts

Der Rücktritt könnte gem. §§ 218 Abs. 1, 438 Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam sein.

Dieser ist kein Anspruch i.S.v. § 194 Abs. 1 BGB, sondern ein Gestaltungsrecht, sodass eine Verjährung ausscheidet.50 Zwecks Angleichung verweist § 438 Abs. 4 S. 1 BGB deklaratorisch auf § 218 BGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Rücktrittsrecht unwirksam, wenn das Nacherfüllungsbegehren verjährt ist.

Die Verjährung beginnt vorliegend mit Übergabe der Stute am 4.10.2020, § 438 Abs. 2 BGB a.E. Die Frist beträgt zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Anhaltspunkte für eine Verjährungshemmung bestehen nicht. Folglich verjähren die Gewährleistungsrechte aus § 437 Nrn. 1, 3 BGB am 4.10.2022. Somit kann der Rücktritt nicht mehr wirksam erklärt werden. K hat folglich keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1 Alt. 2, 346 Abs. 1 BGB.

dd) Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit

Fraglich ist, wie sich die Unwirksamkeit des Rücktritts auf die Schutzwürdigkeit der K hinsichtlich der Ansprüche aus dem Werkvertragsrecht (Ankaufsuntersuchung) auswirkt.

Zum Teil wird vertreten, die Schutzwürdigkeit scheide unabhängig von der Verjährung aus.51 Diese Ansicht betrachtet die Rechtslage statisch, indem sie auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem die Haftung über den VSD begründet wurde. Im Moment des Abschlusses des Werkvertrags – einschließlich des VSD als gesetzlich-schuldrechtlichem Annex – sei der Käufer aufgrund der Gewährleistungsansprüche nicht schutzwürdig. Ein späterer Eintritt der Schutzwürdigkeit infolge der Verjährung im Kaufrecht scheide aus. Nach dieser Ansicht ist K trotz Eintritt der Verjährung nicht schutzwürdig. An diesem Gedanken knüpft die Gegenansicht an und legt eine dynamische Betrachtung zugrunde.52 Sie argumentiert, die Schutzwürdigkeit müsse nicht zwangsläufig zu Beginn bestehen. Diese Ansicht stützt sich auf die kurze Verjährungsfrist im Kaufrecht. Sie verkürze die Gewährleistungsansprüche zugunsten des Verkäufers, sodass zumindest die Ansprüche im Werkvertragsrecht mit Eintritt der Verjährung aufleben müssten. Nach dieser Ansicht ist K mit Eintritt der Verjährung am 4.10.2022 schutzwürdig.

Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass eine Stellungnahme erforderlich ist. Für die erste Ansicht streitet, dass sie für klare Verhältnisse sorgt. Es bleibt jedoch ungeklärt, warum die kurze Verjährungsfrist im Kaufrecht sich nachteilig auf Ansprüche mit werkvertragsrechtlichem Ursprung auswirken soll – zumal die Ansprüche sich gegen verschiedene Personen richten. Auf diese Weise würde das abgestufte System der Regelverjährung unterlaufen. Mithin steht der Eintritt der Verjährung der Schutzwürdigkeit nicht entgegen. Vielmehr unterstreicht die fehlende Möglichkeit eines Rücktritts vom Kaufrecht die Schutzwürdigkeit der K.

4. Schaden

T hat Schadensersatz i.H.v. 12.000 € zu leisten.

5. Zwischenergebnis

Mithin hat K gegen T einen Anspruch i.H.v. 12.000 € aus §§ 643 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

IV. Zwischenergebnis

Folglich ist die Klage der K schlüssig.

F. Ergebnis

Das Landgericht Münster wird somit ein Versäumnisurteil erlassen und der Klage der K stattgeben.

Zur Vertiefung

Berlin/Suilmann, ZJS 2023, S. 1787.

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