6. Abschnitt — Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

§ 43 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). (2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

§ 43 VwGO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Allgemeine Leistungsklage

Definitionen zu § 43 VwGO

Statthafte Klageart

Klausuren, in denen § 43 VwGO drankommt

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Rechtsprechung zu § 43 VwGO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 11.07.2022 – NotZ (Brfg) 8/21Aufgabe der Dienstaufsicht ist - von etwaigen besonderen Ausnahmefällen abgesehen - nicht die Wahrung der Interessen Einzelner, sondern sie dient der …BGH, Beschluss v. 15.11.2021 – NotZ (Brfg) 3/21Zur Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde an Stelle eines verstorbenen Beteiligten gemäß § 18 Abs. 2 …
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